Vereinssatzung ASV 1921 Heidesheim e.V.


 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen "Angelsportverein 1921 Heidesheim e.V. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter VR 1546 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Heidesheim.

 

 

§ 2 Zweck  des Vereins

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Angelsports (z.B. Durchführung und Förderung angelsportlicher Veranstaltungen)

 

Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen.

 

Der Verein ist frei von politischen, konfessionellen und ideologischen Bindungen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch     

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

  

Der Verein besteht aus Sportanglern und fördernden Mitgliedern. Sportangler kann jeder sein, der im Besitz eines Fischerei-Erlaubnisscheins ist.

 

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Angelsports unterstützen will, ohne selbst angeln zu gehen .

 

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen (durch Beitrittserklärungen). Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

 

Alle Mitglieder haben im Interesse des Vereins zu fördern.

 

Die Sportangler sind außerdem aufgefordert an den sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

 

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit. 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

                                                      a) durch freiwilligen Austritt

 

                                                      b) durch Tod

 

                                                      c) durch Ausschluss

 

   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter

   Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu

   diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages

   verpflichtet.

 

   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger 

   Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied

   - unter Setzung einer angemessenen Frist - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

   Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels

   eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

   

 

   Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

   Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes

   beim Vorstand eingelegt werden.

 

   Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.

 

   Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem

   Ausschließungsbeschluss.

  

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  

                                                    a) die Mitgliederversammlung

 

                                                    b) der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Der Verein hat aktive und passive fördernde Mitglieder (nicht aktive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrungsordnung.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Jahres durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

 

Über Verlauf und Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die gleichen Rechts wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat. Sie ist allerdings nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Festsetzung, Abänderung und Auslegung der Satzung

 

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

 

c) Wahl des Vorstandes

 

d) Wahl des Jugend-/Sport-Wartes

 

e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren

 

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

 

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei der Einladung in der Tagesordnung enthalten sein.

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

                                             a)´dem geschäftsführenden Vorstand

                                             

                                             b) dem Beirat, gebildet aus fünf Mitgliedern

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

                                             a) der 1.Vorsitzende

 

                                             b) der 2. Vorsitzende

 

                                             c) der Schriftführer

 

                                             d) der Kassierer

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vereins die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder mündlich einberufen werden.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Auflösung, Wegfall des Zweckes

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Heidesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem sie in das Vereinsregister eingetragen wurde.

 

 

 

Heidesheim, den 24.Juni.2021

 

 

                         gez. Der Vorstand