Vereinssatzung ASV 1921 Heidesheim e.V.


 

 

Satzung des

Angelsportverein

1921 Heidesheim e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen Angelsportverein 1921 Heidesheim e.V. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter VR 1546 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Heidesheim.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Angelsports (z.B. Durchführung und Förderung angelsportlicher Veranstaltungen).

Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen.

Der Verein ist frei von politischen, konfessionellen und ideologischen Bindungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus Sportanglern und fördernden Mitgliedern. Sportangler kann jeder sein, der im Besitz eines Fischerei-Erlaubnisscheins ist.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Angelsports unterstützen will, ohne selbst zu angeln.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen (durch Beitrittserklärung). Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand bei Ruckfrage verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe zu nennen.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

Die Sportangler sind außerdem aufgefordert, an den sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch freiwilligen Austritt

b)   durch Tod

c)    durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied - unter Setzung einer angemessenen Frist - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.

Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Der Verein hat aktive und passive fördernde (nicht aktive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstige Ehrungen regelt die Ehrungsverordnung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Jahres durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

Über Verlauf und Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat. Sie ist allerdings nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)   Festsetzung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b)   Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c)    Wahl des Vorstandes

d)   Wahl des Jugend-/Sport-Wartes

e)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

f)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)   Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung

i)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei der Einladung in der Tagesordnung enthalten sein.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

a)   dem geschäftsführenden Vorstand

b)   dem Beirat, gebildet aus bis zu fünf Mitgliedern

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a)   der 1. Vorsitzende

b)   der 2. Vorsitzende

c)    der Schriftführer

d)   der Kassenführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vereins die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Auflösung. Wegfall des Zweckes

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Heidesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem sie in das Vereinsregister eingetragen wurde.

 

 

 

Heidesheim, den 11.03.2026

 

gezeichnet

Der Vorstand